§ 1 Art der Krankenanstalt
Die Krankenanstalt „Wenn’s weh tut! 1450. Die telefonische Gesundheitsberatung.“
ist eine private Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums
im Sinne des § 3 lit e des Spitalgesetzes.
Standort der Krankenanstalt: 6800 Feldkirch, Florianistr. 1a
§ 2 Träger der Krankenanstalt
Träger der Krankenanstalt: Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Vorarlberg, Industriegebiet Runa, Beim Gräble 10, 6800 Feldkirch
§ 3 Zweck und Aufgaben
(1) Die Krankenanstalt dient ausschließlich der Durchführung der telefonischen medizinischen Erstkontakt- und Beratungsservices für Personen, die einer Anstaltspflege nicht bedürfen (ambulante Patienten).
(2) In der Krankenanstalt wird folgendes medizinisches Leistungsangebot erbracht: Die Anrufer erhalten unter der Telefonnummer 1450 rund um die Uhr eine telefonische medizinische Beratung, um bei (akut) auftretenden Gesundheitsbeschwerden – im Sinne des Best Point of Service – mittels Handlungsanweisungen beraten und navigiert zu werden.
§ 4 Einrichtungen
Die Krankenanstalt verfügt über folgende Einrichtungen: Beratungsbüro mit vier Arbeitsplätzen sowie diverse Räume zur Mitbenutzung für das Personal (z.B. Sozialraum, Ruheraum, WC und Leitstelle).
§ 5 Organisation
(1) Für die wirtschaftlichen, personellen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Anstalt wird vom Träger der Krankenanstalt eine geeignete Person als Verwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin und für den Fall deren Verhinderung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin bestellt.
(2) Die verantwortliche Leitung des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt und die Wahrnehmung aller mit der ärztlichen Behandlung der Patienten und Patientinnen zusammenhängenden Aufgaben obliegt dem/der vom Träger der Krankenanstalt bestellten ärztlichen Leiter/Leiterin. Zur Vertretung des ärztlichen Leiters/der ärztlichen Leiterin ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin bestellt.
(3) Die Verwaltungsdirektion (bzw der Inhaber der Betriebsbewilligung) hat vor Entscheidungen, die den ärztlichen Dienst betreffen, das Einvernehmen mit der Leitung des ärztlichen Dienstes herzustellen. Ist die Herstellung eines Einvernehmens zwischen dem Verwaltungsleiter und dem ärztlichen Leiter erforderlich und kann ein solches nicht erzielt werden, so hat bei Gefahr im Verzuge in allen Angelegenheiten des medizinischen Bereiches vorläufig der ärztliche Leiter zu entscheiden.
(4) Der Träger der Krankenanstalt hat für die Belange der technischen Sicherheit zum Schutze der Patienten und Patientinnen einen Technischen Sicherheitsbeauftragten/eine Technische Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
(5) Der Träger der Krankenanstalt hat für die Fortbildung der Angehörigen des ärztlichen Dienstes, des medizinischen Personals und des Verwaltungspersonals Sorge zu tragen.
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
(1) Alle in der Krankenanstalt beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand von Patienten betreffenden Umstände oder über deren sonstige Verhältnisse verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn im Einzelfall die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
§ 7 Patientenrechte
(1) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass die Rechte der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.
(2) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass die Patienten und Patientinnen Informationen über die ihnen zustehenden Rechte in der Krankenanstalt erhalten können. Die Patienten und Patientinnen sind über die Informations- und Beschwerdestelle und die Patientenanwaltschaft zu informieren.
§ 8 Verbot unsachlicher oder unwahrer Information
Dem Träger der Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt zu geben.
§ 9 Allgemeine Dienstpflichten
(1) Die in der Krankenanstalt beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben sich gegenüber den Patienten rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten und dabei auf die Intimsphäre des Patienten Rücksicht zu nehmen. Das Rauchen ist in den Untersuchungs- und Behandlungsräumen verboten.
(2) Das Personal der Krankenanstalt ist für die ordentliche und gewissenhafte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gegenüber dem Träger der Krankenanstalt verantwortlich. Die zivil- und strafrechtliche Haftung für Pflichtverletzungen wird dadurch nicht berührt.
(3) Das ärztliche und das pflegende Personal hat das Gespräch mit den Patienten und Patientinnen zu suchen bzw. zu fördern.
§ 10 Ärztliche Leitung
Dem ärztlichen Leiter/der ärztlichen Leiterin obliegt die verantwortliche Leitung des ärztlichen Dienstes in der Krankenanstalt und die mit der ärztlichen Untersuchung und Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben. Er ist dem Träger der Krankenanstalt für die Durchführung seiner Aufgaben verantwortlich und an dessen Weisungen – ausgenommen in medizinischen Belangen – gebunden. Bei Verhinderung ist die ärztliche Leitung durch einen geeigneten Arzt/eine geeignete Ärztin zu vertreten.
Der ärztlichen Leitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen, die für die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt bestehen.
b) Die Erstattung von Berichten im Rahmen seines Wirkungsbereiches und die Beratung der Verwaltungsdirektion bei der Besorgung ihrer Aufgaben, soweit diese medizinische Angelegenheiten berühren.
c) Die Diensteinteilung des ärztlichen Personals zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen ärztlichen Versorgung der Patienten und Patientinnen. Die Beaufsichtigung des ärztlichen und der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, um zu gewährleisten, dass Patienten und Patientinnen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden sowie die Erledigung von allen Angelegenheiten, soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt.
d) Die Obsorge für die Erfüllung der dringlichen medizinischen Erfordernisse.
e) Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Führung und Aufbewahrung der Krankengeschichten.
§ 11 Nichtärztliche Gesundheitsberufe
(1) Der Dienst der nichtärztlichen Gesundheitsberufe (gehobener Gesundheits- und Krankenpflege, gehobener medizinisch-technischer Dienst, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz, medizinische Assistenzberufe) ist nach den Weisungen der ärztlichen Leitung bzw. jener Ärzte/Ärztinnen, für welche die Zuteilung zur Dienstleistung erfolgte, zu verrichten und der ärztlichen Leitung bzw. den zuständigen Ärzten/Ärztinnen in medizinischen Belangen unmittelbar unterstellt.
(2) Die Angehörigen des nichtärztlichen medizinischen Personals haben alle Verrichtungen ihres Faches am oder für Patienten und Patientinnen gewissenhaft, genau und rechtzeitig auszuführen und alle jene Verrichtungen zu unterlassen, zu deren Ausführung sie keine Befugnis besitzen.
§ 12 Verwaltungsdirektion
(1) Dem Verwaltungsdirektor/der Verwaltungsdirektorin obliegt die Leitung des Anstaltsbetriebes in wirtschaftlicher, personeller, administrativer und technischer Hinsicht. Dabei hat er/sie Sorge dafür zu tragen, dass alle für den Anstaltsbetrieb vorhandenen Einrichtungen in technischer Hinsicht durch entsprechendes Personal betreut und instand gehalten werden und das notwendige Personal eingestellt wird.
(2) In allen Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Verwaltungsleitung fallen, die aber auch den ärztlichen Dienst berühren, ist das Einvernehmen mit der
ärztlichen Leitung herzustellen.
(3) Die Verwaltungsdirektion hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Personalplanung durchgeführt wird und über deren Ergebnisse jährlich der Landesregierung berichtet wird. Sie hat im Einvernehmen mit der ärztlichen Leitung dafür Sorge zu tragen, dass die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sichergestellt wird.
(4) Die Verwaltungsdirektion hat das nichtmedizinische Personal über die Verschwiegenheitspflicht zu unterweisen.
§ 13 Technischer Sicherheitsdienst
(1) Zur Wahrung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Anstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen ist vom Träger der Krankenanstalt eine fachlich geeignete Person zum/zur Technischen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Technische Sicherheitsdienst hat die medizinisch-technischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind die ärztliche Leitung und die Verwaltungsdirektion unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Technische Sicherheitsdienst hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bestellten Personen zusammenzuarbeiten.
(4) Der Technische Sicherheitsdienst hat die ärztliche Leitung und die Verwaltungsdirektion in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist bei allen Planungen von Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.
§ 14 Rauchen
Generelles Rauchverbot