Anstaltsordnung

 

1.  Betriebsform, Bezeichnung und STandort der Krankenanstalt

1.1.  Die Krankenanstalt „Wenn’s weh tut! 1450. Die telefonische Gesundheitsberatung.“ ist eine private Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne des § 3 lit e  Spitalgesetzes.

1.2. Standorte der Krankenanstalt: 6800 Feldkirch, Leusbündtweg 40 sowie Römerstraße 15, 6900 Bregenz

 

2.  Rechtsträger

Träger der Krankenanstalt ist die Gesundheit Vorarlberg GmbH, Bundesstraße 102, 6830 Rankweil.

 

3.  Zweck und Aufgaben

3.1. Die Krankenanstalt dient ausschließlich der Durchführung der telefonischen medizinischen Erstkontakt- und Beratungsservices für Personen, die einer Anstaltspflege nicht bedürfen (ambulante Patienten).

3.2.  In der Krankenanstalt wird folgendes medizinisches Leistungsangebot erbracht: Die Anrufer erhalten unter der Telefonnummer 1450 rund um die Uhr eine telefonische medizinische Beratung, um bei (akut) auftretenden Gesundheitsbeschwerden – im Sinne des Best Point of Service – mittels Handlungsanweisungen beraten und navigiert zu werden.

 

4.  Organisation und Verwaltung

4.1. Für die wirtschaftlichen, personellen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Anstalt wird vom Träger der Krankenanstalt eine geeignete Person als Verwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin und für den Fall deren Verhinderung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin bestellt.

4.2.  Die verantwortliche Leitung des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt und die Wahrnehmung aller mit der allfälligen ärztlichen Behandlung der Patienten und Patientinnen zusammenhängenden Aufgaben obliegt dem/der vom Träger der Krankenanstalt bestellten ärztlichen Leiter/Leiterin. Zur Vertretung des ärztlichen Leiters/der ärztlichen Leiterin ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin bestellt.

4.3. Die Verwaltungsdirektion hat vor Entscheidungen, die den ärztlichen Dienst betreffen, das Einvernehmen mit der Leitung des ärztlichen Dienstes herzustellen. Ist die Herstellung eines Einvernehmens zwischen der Verwaltungsleitung und dem ärztlichen Leiter erforderlich und kann ein solches nicht erzielt werden, so hat bei Gefahr im Verzuge in allen Angelegenheiten des medizinischen Bereiches vorläufig der ärztliche Leiter zu entscheiden.

4.4.  Der Träger der Krankenanstalt bestellt für die Belange der technischen Sicherheit zum Schutze der Patienten und Patientinnen einen Technischen Sicherheitsbeauftragten/eine Technische Sicherheitsbeauftragte.

4.5. Der Träger der Krankenanstalt hat für die Fortbildung der Angehörigen des ärztlichen Dienstes, des medizinischen Personals und des Verwaltungspersonals Sorge zu tragen.

 

5.  Verschwiegenheitspflicht

5.1.  Alle in der Krankenanstalt beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand von Patient:innen betreffenden Umstände oder über deren sonstige Verhältnisse verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind.

5.2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn im Einzelfall die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

 

6.  Patientenrechte

6.1.  Der Träger der Krankenanstalt stellt sicher, dass die Rechte der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

6.2.  Der Träger der Krankenanstalt stellt sicher, dass die Patienten und Patientinnen Informationen über die ihnen zustehenden Rechte in der Krankenanstalt erhalten können. Die Patienten und Patientinnen werden über die Informations- und Beschwerdestelle und die Patientenanwaltschaft informiert.

 

7.  Allgemeine Dienstpflichten

7.1.  Die in der Krankenanstalt beschäftigten Personen haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben sich gegenüber den Patienten rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten und dabei auf die Privatsphäre des Patienten Rücksicht zu nehmen.

7.2. Das Personal der Krankenanstalt ist für die ordentliche und gewissenhafte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gegenüber dem Träger der Krankenanstalt verantwortlich. Die zivil- und strafrechtliche Haftung für Pflichtverletzungen wird dadurch nicht berührt.

 

8.  Ärztliche Leitung

Dem ärztlichen Leiter/der ärztlichen Leiterin obliegt die verantwortliche Leitung des ärztlichen Dienstes in der Krankenanstalt und die mit der ärztlichen Untersuchung und Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben. Er ist dem Träger der Krankenanstalt für die Durchführung seiner Aufgaben verantwortlich und an dessen Weisungen – ausgenommen in medizinischen Belangen – gebunden. Bei Verhinderung wird die ärztliche Leitung durch einen geeigneten Arzt/eine geeignete Ärztin vertreten.

8.1.     Der ärztlichen Leitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

8.1.1.  Die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen, die für die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt bestehen.

8.1.2. Die Erstattung von Berichten im Rahmen seines Wirkungsbereiches und die Beratung der Verwaltungsdirektion bei der Besorgung ihrer Aufgaben, soweit diese medizinische Angelegenheiten berühren.

8.1.3. Die Beaufsichtigung des ärztlichen und der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, um zu gewährleisten, dass Patienten und Patientinnen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft behandelt werden sowie die Erledigung von allen Angelegenheiten, soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt.

8.1.4.  Die Obsorge für die Erfüllung der dringlichen medizinischen Erfordernisse.

 

9.  Nichtärztliche Gesundheitsberufe

9.1. Der Dienst der nichtärztlichen Gesundheitsberufe (gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) ist nach den Weisungen der ärztlichen Leitung bzw jener Ärzte/Ärztinnen, für welche die Zuteilung zur Dienstleistung erfolgte, zu verrichten und der ärztlichen Leitung bzw. den zuständigen Ärzten/Ärztinnen in medizinischen Belangen unmittelbar unterstellt.

9.2. Die Angehörigen des nichtärztlichen medizinischen Personals haben alle Verrichtungen ihres Faches am oder für Patienten und Patientinnen gewissenhaft, genau und rechtzeitig auszuführen und alle jene Verrichtungen zu unterlassen, zu deren Ausführung sie keine Befugnis besitzen.

 

10.     Verwaltungsdirektion

10.1.   Dem Verwaltungsdirektor/der Verwaltungsdirektorin obliegt die Leitung des Anstaltsbetriebes in wirtschaftlicher, personeller, administrativer und technischer Hinsicht. Er/Sie trägt dafür Sorge, dass alle für den Anstaltsbetrieb vorhandenen Einrichtungen in technischer Hinsicht durch entsprechendes Personal betreut und instand gehalten werden und das notwendige Personal eingestellt wird.

10.2.   In allen Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Verwaltungsleitung fallen, die aber auch den ärztlichen Dienst berühren, ist das Einvernehmen mit der ärztlichen Leitung herzustellen.

10.3. Die Verwaltungsdirektion trägt dafür Sorge, dass eine entsprechende Personalplanung durchgeführt wird und über deren Ergebnisse jährlich der Geschäftsführung des Rechtsträgers berichtet wird. Sie hat im Einvernehmen mit der ärztlichen Leitung sicherzustellen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung durchgeführt werden.

10.4.   Die Verwaltungsdirektion unterweist das nichtmedizinische Personal über die Verschwiegenheitspflichten.

 

11.     Technischer Sicherheitsdienst

11.1.  Zur Wahrung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Anstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen ist vom Träger der Krankenanstalt eine fachlich geeignete Person zum/zur Technischen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.

11.2. Der Technische Sicherheitsdienst hat die verwendeten technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

11.3. Der Technische Sicherheitsdienst hat die ärztliche Leitung und die Verwaltungsdirektion in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu beraten.

 

12.     Rauchen

In den gesamten Räumlichkeiten des Ambulatoriums gilt ein generelles Rauchverbot.